Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom l0. Juli 1990 - 3 0 511/89 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.526,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1988 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch weitere 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1989 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
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