OLG Köln - Urteil vom 27.02.1991
16 U 105/90
Normen:
BGB § 253; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 0 511/89

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Überholen ansetzenden Fahrzeugs mit einem bereits im Überholvorgang befindlichen Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 16 U 105/90

DRsp Nr. 2018/16275

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Überholen ansetzenden Fahrzeugs mit einem bereits im Überholvorgang befindlichen Fahrzeug

1. Kommt es zu einer Kollision eines zum Überholen ansetzenden und auf die linke Fahrbahnhälfte wechselnden Fahrzeugs mit einem von hinten herannahenden überholenden Fahrzeug, so trifft das zum Überholen ansetzende Fahrzeug die volle Haftung, da es bei ausreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs im Rückspiegel das überholende Fahrzeug erkannt hätte. 2. Bei einer erforderlichen stationären Behandlung, einiger Zeit der Erwerbsminderung von 100% und Rückenschmerzen als Dauerschaden in ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR angemessen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom l0. Juli 1990 - 3 0 511/89 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.526,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1988 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch weitere 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1989 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.