KG - Urteil vom 02.07.2007
22 U 198/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
zfs 2008, 12

Haftungsverteilung bei Kollision entgegen kommender Fahrzeuge an einer Engstelle

KG, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 22 U 198/06

DRsp Nr. 2008/11013

Haftungsverteilung bei Kollision entgegen kommender Fahrzeuge an einer Engstelle

1. An einer Engstelle ist grundsätzlich der Fahrer wartepflichtig, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befindet. Allerdings können auch dem entgegen kommenden Fahrer Sorgfaltspflichten obliegen, etwa wenn die Engstelle sich in einer unübersichtlichen Kurve befindet und auf der Gegenfahrbahn Fahrzeuge parken.2. Kommt es an einer solch unübersichtlichen Engstelle zu einer Kollision der entgegen kommenden Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befindet, angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen
zfs 2008, 12