KG - Urteil vom 06.03.2003
12 U 229/01
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 7 Abs. 5 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 317
KGReport 2003, 206
MDR 2003, 986
VRS 105, 102
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 43/01

Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrstreifenwechsels; Berücksichtigung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

KG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 12 U 229/01

DRsp Nr. 2005/6992

Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrstreifenwechsels; Berücksichtigung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

»1. Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem Fahrzeug in dem Fahrstreifen, in den gewechselt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen gewechselt hat oder wechseln wollte.2. Bleibt ungeklärt, ob die Kollision auf einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel zurückgeht oder auf sorgfaltswidriges Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (§ 10 Abs. 1 StVO), ist der Schaden hälftig zu teilen.3. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat.«

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 7 Abs. 5 § 10 ;