LG Aachen vom 24.11.2000
5 S 276/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
zfs 2001, 251

Haftungsverteilung bei Kollision in der trichterförmigen Einmündung einer Vorfahrtstraße

LG Aachen, vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 5 S 276/00

DRsp Nr. 2008/13634

Haftungsverteilung bei Kollision in der trichterförmigen Einmündung einer Vorfahrtstraße

Ist die Einmündung in eine vorfahrtberechtigte Straße trichterförmig gestaltet, so umfasst das Vorfahrtrecht nicht nur die Fluchtlinien der Fahrbahnen, sondern die gesamte bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße. Kommt es hier unter Verletzung des Vorfahrtrechts zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so trägt das Wartepflichtige die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
zfs 2001, 251