BGH - Urteil vom 25.02.1964
VI ZR 266/62
Normen:
StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 619
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Haftungsverteilung bei Kollision infolge Vorfahrtverletzung bei winterlichen Straßenverhältnissen

BGH, Urteil vom 25.02.1964 - Aktenzeichen VI ZR 266/62

DRsp Nr. 1994/6175

Haftungsverteilung bei Kollision infolge Vorfahrtverletzung bei winterlichen Straßenverhältnissen

1. Ein Kraftfahrer muss bei vereister Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen. Er muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und falls erforderlich ohne Gefahr bremsen kann.2. Kommt es bei winterlichen Straßenverhältnissen und vereister Fahrbahn zu einer Kollision, weil ein wartepflichtiges Fahrzeug das Vorfahrtrecht verletzt hat, so haftet das vorfahrtberechtigte Fahrzeug unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr zu 1/4, wenn es angesichts der gegebenen Fahrbahnverhältnisse zu schnell gefahren ist, insbesondere wenn es die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit trotz der Vereisung der Fahrbahn nahezu ausgeschöpft hat.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 13 ;

Tatbestand: