AG Nordhorn - Urteil vom 11.06.2002
3 C 285/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 78
DAR 2003, 78
DRsp II(294)340b

Haftungsverteilung bei Kollision mit der Fahrgasttür eines Taxis

AG Nordhorn, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 3 C 285/02

DRsp Nr. 2003/16909

Haftungsverteilung bei Kollision mit der Fahrgasttür eines Taxis

Steigt der Fahrgast eines Taxis aus dem Fahrzeug aus, ohne den vorbeifahrenden Verkehr zu beachten und kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit der geöffneten Tür, so hat sich der Halter des Taxis das Verhalten des Fahrgastes im Rahmen der Betriebsgefahr zurechnen zu lassen, so dass von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz von 139,90 Euro seines bei dem Unfall erlittenen unbestrittenen Schadens mit in Höhe von insgesamt 279,90 Euro.

Der Unfall ereignet sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs. Das Ein- und Aussteigen gehört zum Betrieb eines Fahrzeugs (vgl. AG Nordhorn, Urteil vom 26.06.1989 - 3 C 66/89; OLG München, VersR 1996, 1036; LG Hanau, Urteil vom 26.06.1990 - 2 S 94/90; Jagusch/Hentschel, § 7 StVG Rdn. 8).