AG Nordhorn vom 11.06.2002
3 C 285/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 78

Haftungsverteilung bei Kollision mit der Fahrgasttür eines Taxis

AG Nordhorn, vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 3 C 285/02

DRsp Nr. 2008/13758

Haftungsverteilung bei Kollision mit der Fahrgasttür eines Taxis

Steigt der Fahrgast eines Taxis aus dem Fahrzeug aus, ohne den vorbeifahrenden Verkehr zu beachten und kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit der geöffneten Tür, so hat sich der Halter des Taxis das Verhalten des Fahrgastes im Rahmen der Betriebsgefahr zurechnen zu lassen, so dass von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;
Fundstellen
DAR 2003, 78