OLG Oldenburg - Urteil vom 10.02.1988
2 U 245/87
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 25 Abs. 1 § 40 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 186
DRsp I(123)327e

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 12 1/2 Jahre alten, bei Dunkelheit entlang einer Kreisstraße gehenden Kind

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 2 U 245/87

DRsp Nr. 1992/10028

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 12 1/2 Jahre alten, bei Dunkelheit entlang einer Kreisstraße gehenden Kind

Überholt ein PKW-Fahrer bei Dunkelheit auf einer nur 6 m breiten Kreisstraße einen LKW, obwohl ca. 250 m zuvor das Verkehrszeichen "Kinder" angebracht war und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem auf der linken Fahrbahnseite gehenden 12 1/2-jährigen Kind, so trifft den PKW-Fahrer auch dann das alleinige Verschulden, wenn das Kind nicht vor oder hinter, sondern neben der ihn begleitenden Schwester ging.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 25 Abs. 1 § 40 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe: