OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.05.1988
3 U 148/86
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 2 § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 185
DRsp I(123)327d
VRS 76, 321
VersR 1989, 758

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem alkoholisierten, die Straße überquerenden Fußgänger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.1988 - Aktenzeichen 3 U 148/86

DRsp Nr. 1992/10077

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem alkoholisierten, die Straße überquerenden Fußgänger

Überquert ein alkoholisierter Fußgänger (BAK zur Unfallzeit 1,88 o/oo) die Fahrbahn, ohne den fließenden Verkehr zu beachten, und kommt es zu einer Kollision, so trifft den Fußgänger ein hälftiges Mitverschulden. Sofern den PKW-Fahrer kein Verschulden trifft, haftet er nur wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 2 § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe: