BGH - Urteil vom 31.01.1967
VI ZR 99/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 10 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 31.01.1967 - Aktenzeichen VI ZR 99/65

DRsp Nr. 2008/15131

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug auf der Autobahn

1. Überholt ein Fahrzeug auf der Autobahn ein weiteres Fahrzeug, das nach Abschluss eines Überholvorgangs auf die rechte Fahrspur einschert, so braucht das überholende Fahrzeug seine Aufmerksamkeit nicht darauf zu richten, ob das überholte Fahrzeug veranlasst sein könnte, auf die Überholspur zurückzukehren.2. Gerät das überholende Fahrzeug ins Schleudern, während es dem erneut auf die linke Fahrspur ausscherenden Fahrzeug ausweicht, gerät es dabei auf die Gegenfahrbahn und kommt es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trifft den Fahrer des überholenden Fahrzeugs kein Verschulden. Das überholende Fahrzeug haftet jedoch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr nach dem Haftungsregime des StVG.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 10 ;

Tatbestand:

Am 3. September 1961 gegen 18,30 Uhr ereignete sich auf der Bundesautobahn zwischen Frankfurt und Kassel kurz hinter der Kilometermarke 475,5 ein Verkehrsunfall, in den vier Fahrzeuge verwickelt wurden.