AG Sömmerda - Urteil vom 19.08.1998
2 C 390/98
Normen:
StVG § 7 § 18 ; StVO § 8 Abs. 1 § 10 § 42 Abs. 5 (Zeichen 325/326) ;
Fundstellen:
DAR 1999, 78
DAR 1999, 78

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfahrenden Fahrzeug

AG Sömmerda, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 2 C 390/98

DRsp Nr. 1999/10219

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfahrenden Fahrzeug

Wird das Verkehrszeichen 325/326 in einem trichterförmigen Einmündungsbereich 24 m von dem durch eine Verkehrsinsel und die Bauflucht verkürzten Fahrbahnrand der Querstraße zurückgesetzt aufgestellt, dann gilt in diesem Fall an der Einmündung der beiden Straßen die Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Es kommt nicht die Regelung hinsichtlich des Verlassens des verkehrsberuhigten Bereichs in § 10 StVO zur Anwendung.

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; StVO § 8 Abs. 1 § 10 § 42 Abs. 5 (Zeichen 325/326) ;
Fundstellen
DAR 1999, 78
DAR 1999, 78