BGH - Urteil vom 21.10.1975
VI ZR 137/73
Normen:
StVO § 1 § 9 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 18
MDR 1976, 134
NJW 1976, 288
VRS 50, 14
VersR 1976, 189
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit auf einer Landstraße

BGH, Urteil vom 21.10.1975 - Aktenzeichen VI ZR 137/73

DRsp Nr. 1994/5494

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit auf einer Landstraße

»1. Ein Kraftfahrer, dessen Sicht durch Blendung beeinträchtigt wird, muss seine Geschwindigkeit alsbald so weit herabsetzen, dass er notfalls am Ende der Fahrstrecke, die er vor der Blendung noch als hindernisfrei erkannt hatte, zum Stehen kommt.«2. Erfasst der geblendete PKW-Fahrer einen betrunken fast mitten auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger, so hat der Fußgänger sich ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen zu lassen.

Normenkette:

StVO § 1 § 9 ; StVO § 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte fuhr am 26. Juni 1966 morgens kurz nach 3 Uhr mit seinem VW 1200 auf der 6,10 m breiten Bundesstraße 470 von B. in Richtung I.

Ihm kamen der Kläger und seine beiden Arbeitskollegen M. und W. entgegen. Sie benutzten die von ihnen aus gesehen linke, vom Beklagten aus gesehen rechte Seite der Fahrbahn und liefen in einem Abstand von mehreren Metern hintereinander, der Kläger zuletzt.

Ein Gehweg war nicht vorhanden. Die Straße war am Rand von einer schmalen Grasnarbe begrenzt, die in einen bewachsenen Straßengraben mündete.