Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls am 4.2.1995 in ... Zahlung des materiellen Schadens von 1.072,50 DM und eines weiteren Schmerzensgeldes von 6.000,00 DM aus den §§7 StVG, 823, 847 BGB, 3 verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Abwägung nach §§9, 17 254 ergibt, daß ihre Versicherungsnehmerin und damit die Beklagte für den Schaden allein haftet.
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