OLG Hamm - Urteil vom 27.04.1998
32 U 1/98
Normen:
BGB § 823 § 847 § 254 ; StVG § 9 § 17 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1998, 179
OLGReport-Hamm 1998, 354
VersR 1998, 1167
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 38/97

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg benutzenden Radfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 32 U 1/98

DRsp Nr. 1999/1726

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg benutzenden Radfahrer

1. Kommt es auf einem Radweg zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem aus einer Grundstücksausfahrt herauskommenden Pkw, so ist eine volle Haftung des Pkw-Fahrers gerechtfertigt, wenn sich überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit des Radfahrers nicht feststellen lässt.2. DM 10 000 [EUR 5.000] Schmerzensgeld für den Verlust von drei Schneidezähnen bei Notwendigkeit des Tragens einer Zahnschiene für drei Monate und dadurch eintretender Beeinträchtigung von Sprache, Kauvermögen und Ästhetik.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 § 254 ; StVG § 9 § 17 ; StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls am 4.2.1995 in ... Zahlung des materiellen Schadens von 1.072,50 DM und eines weiteren Schmerzensgeldes von 6.000,00 DM aus den §§7 StVG, 823, 847 BGB, 3 verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Abwägung nach §§9, 17 254 ergibt, daß ihre Versicherungsnehmerin und damit die Beklagte für den Schaden allein haftet.