AG Köln - Urteil vom 22.02.1989
262 C 517/88
Normen:
StVO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 115
r+s 1989, 115
r+s 1989, 115

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer

AG Köln, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 262 C 517/88

DRsp Nr. 1994/15738

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer

Ein Radfahrer, der verkehrswidrig den linken Radweg benutzt, verliert zwar nicht das Vorfahrtsrecht gegenüber einem aus der untergeordneten Straße kommenden Kraftfahrer. Er hat jedoch bei einem Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug 1/4 seines Schadens selbst zu tragen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen
r+s 1989, 115
r+s 1989, 115
r+s 1989, 115