KG - Urteil vom 29.09.2003
12 U 315/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 30
KGReport-Berlin 2004, 50
NZV 2004, 358
VRS 106, 4
VersR 2005, 809
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 540/00

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

KG, Urteil vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 315/01

DRsp Nr. 2004/4647

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

»Ist kein Verschulden des Kraftfahrers an der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger festzustellen, tritt dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger Schmerzensgeld und die begehrte Haftungsfeststellung versagt. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.

A. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

1) Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt; es ergibt sich auch nicht aus unstreitigen Umständen.

a) Den erstinstanzlich erhobenen Vorwurf, der Beklagte zu 1) sei mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren, hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Die jetzt behauptete Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h liegt um 10 km/h niedriger als die innerhalb geschlossener Ortschaften erlaubten 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).