KG - Urteil vom 13.04.2000
12 U 7999/97
Normen:
BGB § 847 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 122
DRsp I(147)405c
KGR 2001, 43
VRS 100, 269
VerkMitt 2001, Nr. 12
ZfS 2001, 203
zfs 2001, 203
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 172/95

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma, komplizierter Schienbeinfraktur, Rippenserien- und weiteren Frakturen

KG, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 12 U 7999/97

DRsp Nr. 2003/16196

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma, komplizierter Schienbeinfraktur, Rippenserien- und weiteren Frakturen

»1. Das Verschulden des Fußgängers, der die Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überschreitet, ohne nach links auf sich nähernde Kraftfahrzeuge zu achten, und das Verschulden des Kraftfahrers, der freie Sicht auf diesen Fußgänger hat, wiegen gleich schwer, wenn es zum Unfall kommt. Dies hat zur Folge, dass dem Fußgänger unter Berücksichtigung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr der materielle Schaden in der Regel nach einer Quote zu 2/3 und der immaterielle Schaden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens auszugleichen ist.