OLG Oldenburg vom 19.10.1984
6 U 319/83
Normen:
BGB § 823 § 823 ; StVO § 1 § 8 § 25 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 69, 252
VersR 1986, 773
ZfS 1986, 290

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Vorfahrt verletzenden, die Straße an einer ausgeschalteten Fußgängerampel überquerenden Radfahrer

OLG Oldenburg, vom 19.10.1984 - Aktenzeichen 6 U 319/83

DRsp Nr. 1994/13160

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Vorfahrt verletzenden, die Straße an einer ausgeschalteten Fußgängerampel überquerenden Radfahrer

Überquert ein Radfahrer unter Missachtung des Vorrechts des fließenden Verkehrs an einer ausgeschalteten Fußgängerampel die Fahrbahn und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so trifft Letzteres kein Verschulden. Angesichts des erheblichen Mitverschuldens des Radfahrers hat sich dieses lediglich unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 40% anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 823 § 823 ; StVO § 1 § 8 § 25 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VRS 69, 252
VersR 1986, 773
ZfS 1986, 290