OLG Hamm vom 27.03.2000
13 U 192/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 2001, 1169

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug beim Wenden in einer unübersichtlichen Linkskurve; Beweiswürdigung bei Zeugnisverweigerung eines Ehegatten in zweiter Instanz

OLG Hamm, vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 13 U 192/99

DRsp Nr. 2008/13596

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug beim Wenden in einer unübersichtlichen Linkskurve; Beweiswürdigung bei Zeugnisverweigerung eines Ehegatten in zweiter Instanz

1. Kommt es im Zeuge eines Wendevorgangs in einer unübersichtlichen Linkskurve zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trifft das wendende Fahrzeug wegen der besonderen Gefährlichkeit dieses Manövers die alleinige Haftung.2. Verweigert die Ehefrau eines unfallbeteiligten Fahrers in zweiter Instanz die Aussage, nachdem sie erstinstanzlich ausgesagt hat, so unterliegt ihr Aussageverhalten der Beweiswürdigung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VersR 2001, 1169