OLG Nürnberg - Urteil vom 13.04.1988
4 U 4118/87
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 76, 260
VersR 1989, 405
ZfS 1989, 191

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim Linksabbiegen; Höhe des Schmerzensgeldes bei offener Patellafraktur

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen 4 U 4118/87

DRsp Nr. 1994/12986

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim Linksabbiegen; Höhe des Schmerzensgeldes bei offener Patellafraktur

1. Kommt es zu einer Kollision eines zum Linksabbiegen vorschriftsmäßig auf der linken Fahrbahnhälfte eingeordneten Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, das eine Sperrfläche überschritten hat, so ist eine Haftungsverteilung von 20 : 80 zu Lasten des entgegenkommenden Fahrzeugs gerechtfertigt.2. DM 55000 [EUR 27500] Schmerzensgeld für eine offene Patellafraktur rechts, eine Gehirnerschütterung, ferner für eine Platzwunde am rechten Fuß, und für eine Armplexusparese rechts. 6 Wochen stationär - dreimal - danach ständige ambulante Behandlung. Motorradfahrer. 20 % Mitverschulden.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Beklagten durch Beschluß vom 25.10.1988 (VI ZR 162/88) nicht angenommen.