OLG Celle - Urteil vom 05.06.2000
14 U 220/99
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 26 Abs. 1 § 41 Abs. 3 Nr. 1 Zeichen 293 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 79
NZV 2001, 79

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger auf einem Zebrastreifen auf einem öffentlichen Parkplatz

OLG Celle, Urteil vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 14 U 220/99

DRsp Nr. 2005/14361

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger auf einem Zebrastreifen auf einem öffentlichen Parkplatz

1. Auch an einem Zebrastreifen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Supermarktes gelten die besonderen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg.2. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Fußgänger trotz Annäherung eines Kraftfahrzeuges den Überweg überquert hat, so trifft den Fußgänger ein 20%iges Mitverschulden, da er nicht blind darauf vertrauen darf, dass der Kraftfahrer halten wird.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 26 Abs. 1 § 41 Abs. 3 Nr. 1 Zeichen 293 ;
Fundstellen
NZV 2001, 79
NZV 2001, 79