OLG Hamm - Urteil vom 28.11.1990
32 U 291/89
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 1 § 3 § 25 ;
Fundstellen:
VRS 83, 12
r+s 1992, 13

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei winterlichen Straßenverhältnissen

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 32 U 291/89

DRsp Nr. 1994/10544

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei winterlichen Straßenverhältnissen

Betritt ein Fußgänger bei winterlichen Straßenverhältnissen die Straße, obwohl er einen herannahenden PKW wahrnimmt, und kommt dieser, obwohl er mit angepasster Geschwindigkeit fährt, ins Schleudern, so dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Fußgänger kommt, so haftet der Fußgänger allein, da er angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse mit einem verlängerten Bremsweg des Fahrzeugs rechnen musste.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 1 § 3 § 25 ;

Hinweise:

(Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschl. v. 17.9.91 - VI ZR 30/91 - nicht angenommen).

Fundstellen
VRS 83, 12
r+s 1992, 13