OLG Celle - Urteil vom 20.04.1989
5 U 26/88
Normen:
BGB § 823 § 328 ; RVO § 1542 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
VRS 1990, 324
r+s 1990, 198

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem im morgendlichen Berufsverkehr die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs

OLG Celle, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 5 U 26/88

DRsp Nr. 1994/8400

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem im morgendlichen Berufsverkehr die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs

1. Wird ein Fußgänger von einem Kraftfahrzeug erfasst, während er im morgendlichen Berufsverkehr bei Dunkelheit und Nässe eine dreispurige Straße in einer Entfernung von 60 Meter von einem durch Ampel gesicherten Fußgängerweg überquert, so trifft ihn ein Mitverschulden von 2/3.2. Kommt es zu einem Abfindungsvergleich mit der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, so hat die darin vereinbarte Haftungsquote keine Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche des Verletzten, die gem. § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Normenkette:

BGB § 823 § 328 ; RVO § 1542 ; StVG § 17 ;

Hinweise:

der BGH hat die Revision der Kl. durch Beschl. v. 16. 1 1990 - VI ZR 161/89 - nicht angenommen.