OLG Köln - Urteil vom 20.03.1991
2 U 206/89
Normen:
BGB § 828 § 254 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 233
r+s 1992, 120

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kind auf der Landstraße in der Nähe einer Ortschaft

OLG Köln, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen 2 U 206/89

DRsp Nr. 1994/12270

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kind auf der Landstraße in der Nähe einer Ortschaft

1. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, der sich auf einer Landstraße einer Ortschaft nähert, setzt die an sich zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h schon deshalb auf etwa 70 km/h herab, weil er mit landwirtschaftlichem Verkehr und wegen der Ortsnähe auch mit spielenden Kindern rechnen muß und die Einsicht in einmündende Wege durch Büsche sehr eingeschränkt ist.2. Kommt ein 8 1/2-jähriges Kind auf einem Fahrrad aus einem Seitenweg und kollidiert mit dem etwa 90 km/h fahrenden Pkw, so haftet der Halter für den materiellen Schaden des Kindes zu 3/4.

Normenkette:

BGB § 828 § 254 ; StVG § 7 § 9 ;

Hinweise:

(Der BGH hat die Revision der Bekl. mit Beschl. v. 7.1.1992 - VI ZR 150/91 - nicht angenommen).

Fundstellen
NZV 1992, 233
r+s 1992, 120