Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kreuzungsräumer
OLG Oldenburg, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 9 U 23/96
DRsp Nr. 1997/1736
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kreuzungsräumer
Kommt es zu einer Kollision eines bei Grün in den Kreuzungsbereich einer ampelgeregelten Kreuzung eingefahrenen PKW, der wegen entgegenkommender Linksabbieger zunächst anhalten musste mit einem nunmehr ebenfalls bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 20 : 80 zu Lasten des noch in der Kreuzung befindlichen Fahrzeugs angemessen.