Die Erstbeklagte befuhr am 3. September 1961 die Autobahn von Kassel nach Frankfurt mit einem Volkswagen, dessen Halter ihr inzwischen verstorbener Bruder war. Dieser ist von seinen Eltern, dem Zweit- und der Drittbeklagten, beerbt worden. Der Zweitbeklagte saß während der Fahrt neben der Erstbeklagten.
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