AG Eilenburg vom 08.01.2002
2 C 5690/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2002, 169

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem nicht vorschriftsmäßig aufgestellten Verkehrsschild

AG Eilenburg, vom 08.01.2002 - Aktenzeichen 2 C 5690/01

DRsp Nr. 2008/13734

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem nicht vorschriftsmäßig aufgestellten Verkehrsschild

Kollidiert ein Fahrzeugführer mit einem nicht genügend hoch über der Fahrbahnoberfläche aufgestellten Hinweisschild auf eine Baustelle, so trifft den Bauunternehmer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
zfs 2002, 169