Haftungsverteilung bei Kollision mit einem quer zur Fahrbahn stehenden, anfahrenden Müllfahrzeug
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 1 U 235/99
DRsp Nr. 2004/1372
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem quer zur Fahrbahn stehenden, anfahrenden Müllfahrzeug
Bildet ein Müllfahrzeug im Einsatz dadurch ein Verkehrshindernis, dass es die Fahrbahn fast vollständig blockiert, ist nachfolgenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt unter Mitbenutzung eines Parkstreifens gestattet. Kommt es beim Anfahren des Müllfahrzeugs zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 80 zu 20% zu Lasten des Halters des Müllfahrzeuges gerechtfertigt.