OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2000
1 U 235/99
Normen:
StVO § 2 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 477
DAR 2000, 477
DRsp II(286)308a

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem quer zur Fahrbahn stehenden, anfahrenden Müllfahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 1 U 235/99

DRsp Nr. 2004/1372

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem quer zur Fahrbahn stehenden, anfahrenden Müllfahrzeug

Bildet ein Müllfahrzeug im Einsatz dadurch ein Verkehrshindernis, dass es die Fahrbahn fast vollständig blockiert, ist nachfolgenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt unter Mitbenutzung eines Parkstreifens gestattet. Kommt es beim Anfahren des Müllfahrzeugs zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 80 zu 20% zu Lasten des Halters des Müllfahrzeuges gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen
DAR 2000, 477
DAR 2000, 477
DRsp II(286)308a