Die förmlich unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 7, 18 I, 1 StVG sowie - hinsichtlich der Beklagten zu 3) - in Verbindung mit §
Im Ergebnis hat das Landgericht solche Ansprüche jedoch mit Recht wegen gröblichen Verstosses des Klägers gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verneint.
Dabei läßt der Senat die Frage offen, ob der Unfall für die Beklagte zu 1) bereits auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 II StVG beruhte, wie es das Landgericht angenommen hat.
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