OLG Köln - Urteil vom 07.10.1998
13 U 76/98
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 § 10 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 314
NZV 1999, 373
OLGReport-Köln 1999, 133
VRS 96, 345
VerkMitt 1999, 77
VersR 1999, 1255
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 532/97

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Radfahrer in einem Wendehammer

OLG Köln, Urteil vom 07.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 76/98

DRsp Nr. 1999/3851

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Radfahrer in einem Wendehammer

»1. Ein Radweg, der an einem sog. Wendehammer endet und dort über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße führt, stellt keine Einmündung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem anderen Straßenteil i.S.d. § 10 S. 1 StVO dar.2. Die zweckentsprechende Benutzung einer Wendeanlage am Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse zum Umkehren stellt keine Wenden i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO dar.«3. Fährt ein Radfahrer vom Radweg auf den Wendehammer auf und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem den Wendehammer benutzenden Fahrzeug, so trägt der Radfahrer die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 § 10 S. 1 ;

Entscheidunsgründe:

Die förmlich unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 7, 18 I, 1 StVG sowie - hinsichtlich der Beklagten zu 3) - in Verbindung mit § 3 PflVersG grundsätzlich in Betracht.

Im Ergebnis hat das Landgericht solche Ansprüche jedoch mit Recht wegen gröblichen Verstosses des Klägers gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verneint.

Dabei läßt der Senat die Frage offen, ob der Unfall für die Beklagte zu 1) bereits auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 II StVG beruhte, wie es das Landgericht angenommen hat.