OLG Braunschweig - Urteil vom 04.02.2002
7 U 67/01
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 § 35 Abs. 6, 8 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 176
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 303/00

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Schneeräumfahrzeug auf der Autobahn; Anforderungen an die Absicherung eines langsam fahrenden Räumfahrzeugs

OLG Braunschweig, Urteil vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 7 U 67/01

DRsp Nr. 2005/14277

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Schneeräumfahrzeug auf der Autobahn; Anforderungen an die Absicherung eines langsam fahrenden Räumfahrzeugs

1. Ein Räumfahrzeug, das bei Dunkelheit unter Inanspruchnahme des Vorrechts gem. § 35 Abs. 8 den linken Fahrstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h befährt, ist durch einen rot-weißen Warnanstrich und die eingeschaltete Rundumleuchte hinreichend abgesichert.2. Kommt es infolge Unachtsamkeit und eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot zur Kollision eines PKW-Fahrers mit dem Räumfahrzeug, so haftet der PKW-Fahrer allein.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 § 35 Abs. 6, 8 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 303/00
Fundstellen
NZV 2002, 176