OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.1984
1 U 136/83
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 35 § 38 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 669
ZfS 1985, 260

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechtsfahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1984 - Aktenzeichen 1 U 136/83

DRsp Nr. 1994/9210

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechtsfahrzeug

1. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darf nicht darauf vertrauen, dass die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer seine durch Blaulicht und Einsatzhorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten. Er darf vielmehr nur durchfahren, wenn er sicher beurteilen kann, dass die bevorrechtigten Fahrer sämtlich, nicht nur die ersichtlich innerhalb der Kreuzung befindlichen, sondern auch die an die Kreuzung heranfahrenden, das Einsatzfahrzeug bemerkt haben.2. Ein am normalen Verkehr teilnehmender Kraftfahrer muss dafür Sorge tragen, dass er die von einem herannahenden Sonderrechtsfahrzeug abgegebenen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann. Darüber hinaus muss er nicht ständig mit dem plötzlichen Auftauchen eines Sonderrechtsfahrzeugs rechnen.3. Denjenigen, der auf das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht oder nicht rechtzeitig reagiert, muss bei einem dadurch geschehenen Unfall auch dann eine deutliche Mithaftung treffen, wenn der Einsatz des Sonderfahrzeugs aufgrund seiner Abweichung von den allgemeinen Vorschriften für andere Verkehrsteilnehmer mit erhöhter Unfallgefahr verbunden war. Daher Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Sonderrechtsfahrzeugs bei Kollision auf einer Kreuzung.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 35 § 38 ;
Fundstellen
VersR 1985, 669