BGH - Urteil vom 20.02.1968
VI ZR 130/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3 § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wegen Übermüdung und Alkoholisierung des Fahrers auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug

BGH, Urteil vom 20.02.1968 - Aktenzeichen VI ZR 130/66

DRsp Nr. 2008/15032

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wegen Übermüdung und Alkoholisierung des Fahrers auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug

Gerät ein Fahrzeug infolge Übermüdung und Alkoholisierung des Fahrers unter Überfahren einer Sperrlinie auf die Gegenfahrbahn, so tritt die Betriebsgefahr eines entgegenkommenden Fahrzeugs auch dann hinter das Verschulden des von seiner Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugs zurück, wenn dieses nicht die äußerst rechte Fahrbahnseite eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin Rosemarie Gr., verwitwete E., war die Ehefrau, die Klägerinnen Elke und Ursula E. sind die Kinder des am ... 1963 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Rechtsanwalts W.E. aus T. Die Beklagten sind die Eltern und Erben des Wilhelm R., der bei diesem Unfall ebenfalls ums Leben kam.