LG Saarbrücken - Urteil vom 25.09.1991
12 O 2885/89
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 4
ZfS 1992, 4
ZfS 1992, 4

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer die Fahrbahn in unmittelbarer Nähe eines Fußgängerüberwegs überquerenden Fußgängerin

LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 12 O 2885/89

DRsp Nr. 1995/9658

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer die Fahrbahn in unmittelbarer Nähe eines Fußgängerüberwegs überquerenden Fußgängerin

1. Überquert eine Fußgängerin die Fahrbahn etwa einen Meter neben einem Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen"), ohne sich zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug nähert und wird sie angefahren, so trägt sie die alleinige Haftung. Auch eine Haftungsbeteiligung des PKW aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr kommt nicht in Betracht.2. Volle Haftung einer Fußgängerin für Schadenfolgen bei unachtsamem Überschreiten der Fahrbahn.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

Nicht rechtskräftig.

Eine Fußgängerin überquerte die Fahrbahn schräg 1-2,20 Meter entfernt von einem Zebrastreifen ohne sich vorher zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug näherte und wurde in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt.

Das Urteil geht aufgrund einer Rekonstruktion des Unfallhergangs von einem für die Fahrerin des Pkw unabwendbaren Ereignisses davon aus, daß sie sich auch keine Mitverursachungsquote über die Betriebsgefahr ihres Pkw zurechnen lassen müsse.