OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.10.1991
10 U 74/91
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 200
ZfS 1993, 115

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Fußgängerin

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.1991 - Aktenzeichen 10 U 74/91

DRsp Nr. 1994/11328

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Fußgängerin

1. Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einer Fußgängerin, die schräg von hinten an einer haltenden Autoschlange vorbei unter Missachtung der Gehrichtung des Zebrastreifens über die Straße auf einen wartenden Linienbus zuläuft, so trifft die Fußgängerin mindestens ein hälftiges Mitverschulden, weil sie auf ihr Vorrecht am Fußgängerüberweg nur vertrauen durfte, soweit sie diesen berechtigterweise benutzte. 2. Bei Berechnung der Vermeidbarkeit einer Kollision zwischen einem Kfz und einer die Straße schnell überquerenden 24jährigen Fußgängerin, die einen Linienbus auf der anderen Seite erreichen will, ist zugunsten des Kraftfahrers von einer möglichen Fußgängergeschwindigkeit von 5,5 m/s (20 km/h) auszugehen.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 ;

Hinweise: