OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1990
32 U 42/90
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 3 § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 1016

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1990 - Aktenzeichen 32 U 42/90

DRsp Nr. 1994/10545

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

»1. Auch kurzfristiges Halten im Schienenbereich einer Straßenbahn kann, wenn es ohne zwingenden Grund erfolgt, den Vorwurf schuldhafter Gefährdung des Straßenbahnbetriebs rechtfertigen.«2. Hält ein Fahrzeugführer an, um einen Bekannten aufzunehmen und ragt dabei das Heck seines Fahrzeugs in den Schienenbereich einer Straßenbahn hinein, so trägt er eine Mithaftungsquote von 1/3, wenn die Straßenbahn infolge mangelnder Sorgfalt ihres Fahrers auf das Fahrzeug auffährt.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 3 § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen
VersR 1992, 1016