AG Coesfeld - Urteil vom 16.07.2002
4 C 222/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 465

Haftungsverteilung bei Kollision mit Kühen auf der Fahrbahn

AG Coesfeld, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 4 C 222/02

DRsp Nr. 2008/13731

Haftungsverteilung bei Kollision mit Kühen auf der Fahrbahn

Kommt es bei Dunkelheit zu einer Kollision mit Kühen auf der Fahrbahn, so überwiegt zwar die Tiergefahr die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, jedoch wird diese durch eine Verletzung des Sichtfahrgebots erhöht, so dass eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Tierhalters angemessen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.