OLG Koblenz - Urteil vom 14.04.2014
12 U 865/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 294/12

Haftungsverteilung bei Kollision zweier aus zwei dicht nebeneinander liegenden Nebenstraßen auf die Hauptstraße einbiegenden Fahrzeuge

OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2014 - Aktenzeichen 12 U 865/13

DRsp Nr. 2014/16319

Haftungsverteilung bei Kollision zweier aus zwei dicht nebeneinander liegenden Nebenstraßen auf die Hauptstraße einbiegenden Fahrzeuge

Kommt es zu einer Kollision zweier aus dicht nebeneinander liegenden, nur durch eine Verkehrsinsel getrennten Nebenstraßen auf die Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugen, so trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug, das in einer solchen unübersichtlichen Situation nicht auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ein Mithaftungsanteil von 25%.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.06.2013 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.400,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.791,48 € vom 01.08.2011 bis 28.09.2011, aus 4.294,40 € vom 29.09.2011 bis 16.02.2013 und aus 4.346,90 € seit dem 17.02.2013 zu zahlen.

Des weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.