OLG Köln - Urteil vom 02.10.2012
3 U 35/12 BSch
Normen:
BinSchPRG § 3; BinSchPRG § 92; BinSchPRG § 92b; BinSchPRG § 92c Abs. 1; VVG § 86; BinSchStrO § 6.07 Nr. 1 lit b; BinSchStrO § 6.30 Nr. 2 S. 2; BinSchStrO § 6.32 Nr. 3; 6.32 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 19/10

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Binnenschiffe beim Durchfahren einer Engstelle mit Ausfällen des Radars und des Funks

OLG Köln, Urteil vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 3 U 35/12 BSch

DRsp Nr. 2013/15086

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Binnenschiffe beim Durchfahren einer Engstelle mit Ausfällen des Radars und des Funks

1. Ist einem Schiffsführer bekannt, dass es im Bereich einer Engstelle mit Begegnungsverbot zu Ausfällen des Radars und des Funks kommt, so kann er sich bei unsichtigem Wetter nicht darauf verlassen, freie Fahrt zu haben, wenn er auf zwei vorab abgegebene Funksprüche eine Antwort nicht erhalten hat. Er ist vielmehr verpflichtet, Schallzeichen zu geben und einen Ausguck aufzustellen.2. Kommt es zu einer Kollision sich begegnender Schiffe, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort vom 25.01.2012 - Az. 5 C 19/10 BSch - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.135,83 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 11.02.2010 zu zahlen, die Beklagte zu 1. zusätzlich dinglich haftend mit einem am 06.02.2009 an MS "I" entstandenen Schiffsgläubigerrecht. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen.