LG Kassel - Urteil vom 30.06.1989
2 S 58/89
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2041
Vorinstanzen:
AG Korbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 472/88

Haftungsverteilung bei Kollision zweier einen Mähdrescher überholender Fahrzeuge; Höhe des Schmerzensgeldes bei Thoraxprellung

LG Kassel, Urteil vom 30.06.1989 - Aktenzeichen 2 S 58/89

DRsp Nr. 1996/2083

Haftungsverteilung bei Kollision zweier einen Mähdrescher überholender Fahrzeuge; Höhe des Schmerzensgeldes bei Thoraxprellung

1. Setzt ein hinter einem langsam fahrenden Mähdrescher fahrender PKW ausgangs einer unübersichtlichen Kurve zum Überholen an und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem von hinten heranfahrenden Motorrad, das beide Fahrzeuge überholen will, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des PKW angemessen.2. Bei einer Thoraxprellung mit sieben Tagen Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des 30%igen Mitverschuldens des Motorradfahrers ein Schmerzensgeld von 300 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;
Vorinstanz: AG Korbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 472/88
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2041