BGH - Urteil vom 13.04.1956
VI ZR 351/54
Normen:
StVO § 1 § 10 ;
Fundstellen:
VRS 11, 107
Vorinstanzen:
OLG Neustadt/Weinstr.,
LG Kaiserslautern,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 13.04.1956 - Aktenzeichen VI ZR 351/54

DRsp Nr. 1994/6566

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge

1. »Vertrauensgrundsatz beim Begegnen zweier Kraftfahrzeuge.«2. Der Gegenverkehr kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass entgegenkommende Fahrzeuge bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten und rechtzeitig und genügend nach rechts ausweichen, um die für sie linke Fahrbahnseite frei zu machen. Nur wenn der Kraftfahrer bei genügender Sorgfalt erkennen kann, dass das entgegen kommende Fahrzeug auf der falschen Fahrbahnseite verbleiben und daher seine eigene ungehinderte Weiterfahrt gefährden wird, darf er nicht unbekümmert weiterfahren, sondern muss sich auf das regelwidrige Verhalten des entgegen kommenden einstellen.3. Kommt es in einer engen Linkskurve zu einer Kollision zweier sich begegnender Lastzüge, so haftet das Fahrzeug, das seine Fahrbahnseite nicht eingehalten hat, zu 4/5, wohingegen das andere Fahrzeug sich lediglich seine Betriebsgefahr mit 1/5 anrechnen lassen muss.

Normenkette:

StVO § 1 § 10 ;

Tatbestand: