SchlHOLG - Urteil vom 10.07.1991
9 U 70/87
Normen:
StVO § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 57
NZV 1991, 431
VersR 1992, 891

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei enger Fahrbahn

SchlHOLG, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen 9 U 70/87

DRsp Nr. 1994/13819

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei enger Fahrbahn

»1. Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße ist zur Sicherheit des Straßenverkehrs sowohl möglichst die Gegenfahrbahn freizuhalten als auch auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber je nach Fahrzeugbreite unter Umständen schwierig ist.2. Davon entbindet weder ein Vertrauen darauf, der Gegenverkehr werde auf halbe Sicht fahren, noch ein Vertrauen darauf, der Gegenverkehr werde die "eigene" Fahrbahnhälfte freihalten.3. Bei der Abwägung kommt einer erheblichen unnötigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn größeres Gewicht zu als einem Fahren nur auf Sicht (statt auf halbe Sicht).«