OLG Köln vom 06.05.1994
19 U 231/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 304
SP 1994, 402
VRS 88, 25

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Köln, vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 19 U 231/93

DRsp Nr. 1995/9849

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs, das nach bereits vier bis fünf Sekunden Grünlicht in eine ampelgeregelte Kreuzung einfährt, mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, so trägt Letzteres die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 6 ;

Hinweise:

OLG Hamm SP 1994, 270: Bei Kollision zwischen einem die Kreuzung nicht zügig räumenden Linksabbieger und einem bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden bewertete der Senat die Verschuldensbeiträge und Betriebsgefahren gleich hoch.

LG Dortmund SP 1993, 1: Alleinige Haftung des mit fliegendem Start bei rot-gelber Lichtzeichenanlage in die Kreuzung Einfahrenden gegenüber dem als letztes Fahrzeug zu einem Zeitpunkt Einfahrenden, als die Ampel max. 1 Sekunde Gelb zeigte.

Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 304
SP 1994, 402