BGH - Urteil vom 25.04.1972
VI ZR 208/70
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung an einer neuen mit einer stillgelegten Kreisstraße

BGH, Urteil vom 25.04.1972 - Aktenzeichen VI ZR 208/70

DRsp Nr. 2008/15072

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung an einer neuen mit einer stillgelegten Kreisstraße

1. Wird im Zuge des Baus einer Autobahn eine Kreisstraße neu gebaut, die alte Straße jedoch nicht für den öffentlichen Verkehr gesperrt und weiterhin von ortskundigen Einwohnern befahren, so handelt es sich um eine öffentliche Straße i.S. des § 1 StVO.2. Kommt es an einer Kreuzung der alten mit der neuen Kreisstraße zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so trifft den Führer des von rechts kommenden Fahrzeugs jedenfalls kein Verschulden.3. Im Übrigen ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 13 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26. April 1967 gegen 18.00 Uhr im zwischen den Orten S. und F. an der Kreuzung zwischen der alten und der neuen Kreisstraße ereignet hat.

Die Kreisstraße führte früher von S. aus fast kurvenlos mit einer zwölfprozentigen Steigung auf die zwischen bei den Orten liegende Anhöhe.