OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2014
7 U 245/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 384/11

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich eines Spurwechsels

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 7 U 245/12

DRsp Nr. 2016/4781

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich eines Spurwechsels

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil das vorausfahrende Fahrzeug zwei Geradeausspuren kreuzt, um auf die Linksabbiegerspur zu gelangen, so trägt das die Fahrspuren kreuzende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-12 O 384/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.008,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 715,80 € zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.