Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände eines Großmarkts
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen 10 U 55/88
DRsp Nr. 1994/11407
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände eines Großmarkts
»1. Gegenüber einer mit einem Mittelstreifen versehenen Fahrspur, die seitlich optisch deutlich abgegrenzt ist, sind markierte Parkplätze und die dazugehörigen nicht markierten Ausfahrtspuren "andere Straßenteile" i. S. von § 10StVO; die Vorfahrtregel des § 8StVO - rechts vor links - gilt insoweit nicht.«2. Kommt es auf einem Großmarktgelände zu einer Kollision eines auf einer ringartig angelegten Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Parkflächenzufahrt von rechts herausfahrenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.