OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.11.1988
10 U 55/88
Normen:
StVO § 8 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 348
NJW 1989, 1363
NZV 1989, 116
VersR 1989, 1276
r+s 1989, 11

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände eines Großmarkts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen 10 U 55/88

DRsp Nr. 1994/11407

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände eines Großmarkts

»1. Gegenüber einer mit einem Mittelstreifen versehenen Fahrspur, die seitlich optisch deutlich abgegrenzt ist, sind markierte Parkplätze und die dazugehörigen nicht markierten Ausfahrtspuren "andere Straßenteile" i. S. von § 10 StVO; die Vorfahrtregel des § 8 StVO - rechts vor links - gilt insoweit nicht.«2. Kommt es auf einem Großmarktgelände zu einer Kollision eines auf einer ringartig angelegten Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Parkflächenzufahrt von rechts herausfahrenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Normenkette:

StVO § 8 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1990, 348
NJW 1989, 1363
NZV 1989, 116
VersR 1989, 1276
r+s 1989, 11