LG Braunschweig - Urteil vom 29.07.1983
5 O 204/83
Normen:
StVG § 1 § 7 Abs. 2 ; StVO § 1 § 8 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 591
VersR 1984, 591

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Privatparkplatz

LG Braunschweig, Urteil vom 29.07.1983 - Aktenzeichen 5 O 204/83

DRsp Nr. 1994/14397

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Privatparkplatz

1. Der auf einem Privatparkplatz rückwärts aus einer Parklücke ausfahrende Kraftfahrer hat sich in besonderem Maße zu vergewissern, dass er andere Parkplatzbenutzer nicht schädigt.2. Fährt er rückwärts aus einer Parklücke heraus und kommt es zu einer Kollision mit einem anderen Benutzer des Parkplatzes, so handelt es sich für diesen in der Regel um ein unabwendbares Ereignis, wenn er eine Geschwindigkeit von höchstens 15 - 20 km/h einhält und das aus der Parklücke ausparkende Fahrzeug zu schnell und ohne Beachtung des Gegenverkehrs fährt.3. Das aus der Parklücke herausfahrende Fahrzeug trifft daher in der Regel die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 1 § 7 Abs. 2 ; StVO § 1 § 8 § 9 Abs. 5 ;

Hinweise: