OLG Köln - Urteil vom 30.05.1989
3 U 208/88
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 0 370/87

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen in einen Kreisverkehr

OLG Köln, Urteil vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 3 U 208/88

DRsp Nr. 2020/13487

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen in einen Kreisverkehr

1. Sind sämtliche in einen Kreisverkehr einmündende Straßen im Kreis untergeordnet, so sind in etwa gleichzeitig sich dem Kreise nähernde Fahrzeuge gehalten, beim Einbiegen aufeinander Rücksicht zu nehmen. 2. Kommt es zu einer Kollision zweier auf verschiedenen Zufahrten in den Kreisverkehr einbiegender Fahrzeuge, bei der eines der Fahrzeuge sich regelrecht vordrängelt, anstatt die Kollision durch schlichtes Abbremsen zu vermeiden, so ist eine Haftungsverteilung von 2/5 zu 3/5 zu seinen Lasten angebracht, wenn auch das andere Fahrzeug nicht die erforderliche Rücksichtnahme hat walten lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. November 1988 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 370/87 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.044,01 DM nebst 4 % Zinsen ab 17. Februar 1987 aus 4.410,00 DM und weitere 4 % Zinsen aus 634,01 DM ab 6. August 1987 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz fallen der Klägerin 8/13-Anteile, den Beklagten 5/13-Anteile zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben.