Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. November 1988 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 370/87 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.044,01 DM nebst 4 % Zinsen ab 17. Februar 1987 aus 4.410,00 DM und weitere 4 % Zinsen aus 634,01 DM ab 6. August 1987 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz fallen der Klägerin 8/13-Anteile, den Beklagten 5/13-Anteile zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben.
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