OLG Köln - Urteil vom 19.05.2017
19 U 110/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 420/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungsbereich einer Kreuzung

OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 19 U 110/16

DRsp Nr. 2017/17084

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungsbereich einer Kreuzung

Kommt es im Einmündungsbereich einer Kreuzung zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs. Dabei erstreckt sich das Vorfahrtrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite bzw. Einmündungsfläche.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2016 - 7 O 420/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Auch nach dem Ergebnis der von dem Senat ergänzten und wiederholten Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.374,53 € aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 im Einmündungsbereich Nweg/Tstraße in L zu.