LG München I vom 07.06.2002
17 S 22537/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 458

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Reißverschluss

LG München I, vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 17 S 22537/01

DRsp Nr. 2008/13703

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Reißverschluss

Kommt es an einer Stelle, wo der linke von zwei Fahrstreifen wegfällt, beim Einscheren des die linke Fahrspur benutzenden Fahrzeugs zu einem Unfall, so ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des einscherenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAR 2002, 458