SchlHOLG - Urteil vom 25.10.2012
7 U 156/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 177/11

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge der Abschaltung einer Ampelanlage

SchlHOLG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 7 U 156/11

DRsp Nr. 2013/6792

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge der Abschaltung einer Ampelanlage

Orientierungssätze: Unfall bei Abschalten einer Lichtzeichenanlage

Kommt es auf einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision zweier Fahrzeuge und steht fest, dass eines von ihnen in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem die Ampel für seine Fahrtrichtung abgeschaltet worden war und befand es sich auf einer für diesen Fall vorfahrtberechtigten Straße, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu seinen Gunsten angemessen, wenn der Gegner nicht bewiesen hat, dass er bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Die Mithaftungsquote von 20 % beruht auf der Anrechnung der Betriebsgefahr.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 23. November 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.137,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 19. August 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 27 % und die Beklagten 73 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: