KG - Urteil vom 30.05.2005
12 U 82/04
Normen:
StVG § 7 (a.F.) ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 54
NZV 2005, 527
VRS 109, 10
VersR 2006, 563
zfs 2005, 536
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 3272/03

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines Lkw auf einem Betriebsgelände

KG, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 12 U 82/04

DRsp Nr. 2005/12546

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines Lkw auf einem Betriebsgelände

»1. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG a. F. liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.2. Entscheidend für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen im Sinne von § 7 StVO ist die tatsächliche Fahrbahnbreite, nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen.3. Jeder Fahrbahnwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. 4. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat. In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein«

Normenkette:

StVG § 7 (a.F.) ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.